Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Sie haben Vorrang vor etwa inhaltlich abweichenden Bedingungen des Bestellers.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebot und Preise sind stets freibleibend. Preise, Maße, Gewichtsangaben, Schichtdicken sowie Angaben über Farbtöne sind annähernd, in Angeboten und Drucksachen unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten.
Der Besteller ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Der Vertragsschluss kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu den dort genannten Bedingungen und dort etwa schriftlich bestätigten abweichenden Vereinbarungen zustande. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, so ist diese maßgebend. wenn der Besteller ihr nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht und die Ware vorbehaltlos annimmt.
3. Preise und Zahlungen
Angebots- und Lieferpreise sind Netto-Preise und enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Auslieferungslager, außer es ist etwas anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart. Bei zu bearbeitenden Gegenständen hat der Besteller diese Fracht uns spesenfrei anzuliefern. Lieferung und Leistung sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung oder Minderung der Zahlungen. Der Besteller hat auch kein Recht zur Aufrechnung, es sei denn, dass die Forderungen des Bestellers in seiner Person entstanden und weiterhin rechtskräftig oder unbestritten ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preisirrtümer im Sinne von nachgewiesenen Kalkulationsfehlern, sowie Rechenfehlern zu berechtigen.
4. Fracht und Verpackung
Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen unfrei ab Werk. Sämtliche entstehenden Transportkosten sowie Lagergelder gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird vom Besteller gestellt. Ansonsten kann von uns ein Betrag von 5 % der Nettoauftragssumme für die Verpackung berechnet werden. Wir haften nicht für Transport- und Verpackungsschäden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann auf dessen Namen und kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
Bei Versandt der Waren wird das Verschulden von Transportschäden für die Auswahl des Transporteurs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5. Lieferfristen
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bestätigt worden sind. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch noch vor völliger Klarstellung des Auftrages. Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Einwirkungsmöglichkeit liegen, nicht fristgerecht liefern können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, Sollte innerhalb einer angemessenen Fristverlängerung eine Lieferung noch möglich sein, so können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dadurch dem Auftraggeber irgendwelcher Art zustehen.
Teillieferungen sind zulässig. Aus der Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
Sollte der Auftragnehmer darüber hinaus im Lieferverzug bleiben, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Weitere Schadensersatzansprüche hinsichtlich von Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Abnahme bzw. der Absendung auf den Auftragnehmer über.
7. Mängelrügen/Gewährleistungen/Schadensersatz
Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit des bearbeitenden Materials bei Übergabe unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen hinsichtlich offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von 4 Tagen und hinsichtlich erkennbarer Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung des Materials und in jedem Fall vor Beginn der Montage oder Vereinbarung bei uns eingehen. Verborgene Mängel, die nach unverzüglichen Prüfen nicht entdeckt werden konnten, können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb 6 Monate nachdem das bearbeitete Material übergeben worden ist, bei uns eingeht. Außerdem müssen wir die Gelegenheit zur Nachprüfung haben. Falls an den beanstandeten Gegenständen ohne unsere Zustimmung durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen worden sind, leisten wir keine Gewähr.
Wir leisten nur Gewähr für einwandfreie Kunststoffbeschichtung, wenn uns die Rohteile wie folgt angeliefert werden.
a) Aluminium vollkommen blank, Schmutz und rückstandsfrei, nicht oxydiert
b) Bei Stahlteilen oder verzinkten Teilen leisten wir grundsätzlich keine Gewähr, für alle Güte der Beschichtung, die Teile müssen rost- und zunderfrei gefettet angeliefert werden
c) Bereits vom Besteller in irgendeiner Weise vorbehandelte Teile sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen
d) Bei Anlieferung von Rahmen, Türelementen oder ähnlichem müssen vom Besteller ausreichend große Löcher zum Ablaufen der Vorbehandlungsflüssigkeit angebracht sein. Keine Haftung übernehmen wir für Farbtonschwankungen des uns gelieferten Pulverlacks abhängen, auch wenn der gleiche RAL Farbton bestellt wird.
Unter vorbestehenden Voraussetzungen leisten wir insoweit Gewähr, als die nachweislich fehlerhaft bearbeiteten Materialteile von uns durch Nacharbeit kostenlos behoben werden, wobei nach unserer Wahl Abstellung der Mängel in unserem Werk oder an Ort und Stelle oder Austausch oder Instandsetzung beschädigter Teile erfolgen kann. Sofern die Kosten des Hin- und Rücktransportes von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den billigsten Transport. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, eine zugesichert Eigenschaft fehlt oder uns, oder einem unserer Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle von grober Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden des Bestellers.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung unterbleibt oder in nicht angemessener Frist erfolgt oder aber eine zweimalige Nachbesserung unterbleibt oder in nicht angemessener Frist erfolgt oder aber ein zweimaliger Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist.
Die Haftung für Mängelfolgeschäden sowie für entgangene Gewinne oder sonstige Mängelschäden, wird ausgeschlossen, es sei den, uns oder unserem Erfüllungshilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last; In letztem Falle beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden.
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung, auch wenn sie durch einen unseren Erfüllungshilfen begangen worden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. In letztem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichen der Leistung sowie positiver Forderungsverletzung. Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sowie der Haftung für Mängelfolgeschäden sowie für entgangenen Mitgewinn oder sonstige Mängelschäden wird ausgeschlossen, auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt; In letztem Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den Vertragsschluss voraussehbaren Schaden.
8. Sonderkosten
Kosten für Sonderleistungen, deren Notwendigkeit erst bei der Fertigung erkennbar ist (z. B. Abflusslöcher bohren, Folien abziehen, Korrosionsstellen schleifen o. ä.), stellen wir nach Aufwand zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung.
An den Aufhängestellen befinden sich Fehlstellen, die nicht vermieden werden können. (Technisch nicht anders ) Soweit sich an Aufhängestellen Fehlstellen befinden welche sich technisch nicht vermeiden lassen und wird hinterher keine Haftung übernommen.
9. Rücktritt
Außer in den bereits genannten Fällen steht uns ein Rücktrittsrecht zu, wenn
a) der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossener Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt;
b) Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers aufkommen lassen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss objektiv verschlechtert.
Im Falle des Rücktritts bestehen dem Besteller keinerlei Ansprüche gegen uns zu. Eventuell in unserem Werk lagerndes Material des Bestellers ist bei uns abzuholen. Soweit Aufwendungen unsererseits auf die Lagerung, Bearbeitung oder Transport des Materials gemacht worden sind oder noch Rechnungen aus früheren Aufträgen offen stehen, die Herausgabe nur Zug um Zug gegen Erstattung der gemachten Aufwendungen.
10. Sicherungsrechte
An dem uns zur Bearbeitung überlassenem Material haben wir ein gesetzliches Pfandrecht, hinsichtlich sämtlicher noch offenstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
Bei Auslieferung des von uns bearbeiteten Material vor vollständiger Bezahlung überträgt uns der Besteller das Eigentum an ihm zur Sicherung aller noch offenstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindungen mit dem Besteller.
Ist das von uns bearbeitete Material dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Eigentumsanwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Dritten das Eigentum erwerben können. Überträgt der Besteller das von uns bearbeitete Material einem Dritten Sicherheitsweise zum Eigentum, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums ab. Ferner seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen den Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
Bei Weiterveräußerung des von uns bearbeiteten Materials, an dem uns das Sicherungseigentum für alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen übertragen worden ist, tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Auf Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu mache und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, bei Weiterveräußerung des uns sicherungsweise übereigneten Materials unsere Rechte gegenüber Dritte zu sichern.
Bei Verbindung des uns sicherungsweise übereigneten Materials mit anderen uns nicht gehörenden Materials mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des sicherungsweise übereigneten Materials zu der übrigen verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Geht aus irgendeinem Gründen das Sicherungseigentum unter und steht dem Besteller ein Ausgleichsanspruch gegenüber Dritten zu, so tritt dieser Ausgleichsanspruch als Surrogat an die Stelle unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteiles an dem verarbeíteten Material.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen sowie Nachbesserungen und oder andere Garantieleistungen, die aufgrund dieser Bedingungen ausgeführt werden, ist der Sitz des Auftragnehmers.
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der gesamten Geschäftsbeziehung oder einem einzelnen Vertragsverhältnis ergeben, ist soweit gesetzlich zulässig Gerichtsstand, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
12. Deutsches Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt Deutsches Recht.
Stand: Oktober 2010


